Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)
1. Förderung der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA)
Die SVA ist eine studien- und berufsvorbereitende Ausbildung, die an einer Musikschule angesiedelt ist. Sie hat die Aufgabe, junge Menschen, die ein besonderes Interesse und Potenzial erkennen lassen, auf ein mögliches künstlerisches bzw. pädagogisches Musikstudium oder auch auf eine in Erwägung gezogene, musikbezogene Berufsausbildung vorzubereiten.
Insbesondere bei älteren Schülern müssen eine entsprechende Eignung und Zielgerichtetheit erkennbar sein.
In der SVA sollen individuelle Begabungen der aufgenommenen Bewerber so gefördert werden, dass ihr musikalisches Potenzial und ihre Leistungsfähigkeit in besonderer Weise zur Entfaltung gebracht werden und eine gezielte Auseinandersetzung mit einem musikbezogenen Berufsziel ermöglicht wird.
Lehrkräfte an Musikschulen und begleitende Prüfer einer Musikhochschule tragen deshalb eine große Verantwortung für den musikalischen Werdegang der Bewerber bzw. Teilnehmer. Dabei sollten durch entsprechende Angebote der Musikschulen auch die unterschiedlichen existierenden Studien- und Ausbildungsgänge und deren spezifischen Anforderungsprofile in angemessener Weise berücksichtigt werden. Vor der Bewerbung und im Laufe der SVA sind regelmäßige konstruktive Beratungsgespräche zwischen Lehrern, Schülern und Eltern ein wichtiger Bestandteil der verantwortungsbewussten Begleitung der jungen Menschen.
Die Förderung kann je Schüler für höchstens sechs Jahre gewährt werden. Unterbrechungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die für jeden Schüler maßgeblichen Förderjahre werden vom Landesverband mittels einer zentralen Datenbank überprüft. Die höhere Verweildauer eines Schülers in der SVA ist davon nicht berührt.
Es werden diejenigen Schüler für eine Förderung anerkannt, die nachweislich eine vom Landesverband betreute Aufnahme- bzw. Zwischenprüfung bestanden haben und das Fach Musiklehre/Musiktheorie/Gehörbildung an der Antrag stellenden Musikschule belegen.
Die Gruppengröße im Ergänzungsfach Musiktheorie/Gehörbildung soll sechs Teilnehmer nicht überschreiten.
Der Unterricht im Fach Musiklehre/Gehörbildung sowie der Besuch eines Ensembleangebotes an der Musikschule ist für Schüler, die in die SVA aufgenommen wurden, innerhalb des Förderzeitraumes kostenfrei.
2. Aufnahmeprüfungen
Die Aufnahmeprüfungen finden einmal jährlich statt.
Über jeden Kandidaten — auch von externen Bewerbern – ist der vom Landesverband entwickelte „Schülerprofilbogen‘‘ zu erstellen. Dieser muss den Mitgliedern der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfung vorgelegt werden.
Die Prüfungskommission besteht aus einem vom Landesverband gestellten externen Prüfungsvorsitzenden, einem Vertreter der Schulleitung und dem SVA-Fachleiter. Die Anwesenheit einer in beratender Funktion tätigen Fachlehrkraft für das zu prüfende Fach bzw. einer von ihr beauftragten Vertreter/in muss gewährleistet sein
Im Hauptfach müssen Werke aus 2 unterschiedlichen Stilrichtungen, welche die Vielseitigkeit des Kandidaten erkennen lassen, mit einer Gesamtdauer von ca. 10 Minuten vorgetragen werden. Es wird auch eine kurze Hörprüfung durchgeführt, die berücksichtigt, dass u. U. noch keine umfassenden theoretischen Grundlagen vorhanden sind.
Der Bewerber wird in die SVA aufgenommen, wenn die Prüfungskommission mehrheitlich zu dem Urteil kommt, dass die erbrachte Leistung mit einem möglichen musikbezogenen Studium bzw. einem musikbezogenen Ausbildungsziel in Einklang steht. Die Prüfungsergebnisse sind auf einem Vordruck (Prüfungsprotokoll) des Landesverbandes vollständig zu dokumentieren.
Unmittelbar nach der Prüfung informiert die Prüfungskommission den Kandidaten über das Ergebnis der Prüfung. Es findet auf Wunsch eine ausführliche Beratung hinsichtlich der gezeigten Leistungen und der möglichen Perspektiven der weiteren musikalischen Entwicklung statt.
3. Zwischenprüfungen
Die jährlich durchzuführenden Zwischenprüfungen sollen zusammen mit den Aufnahmeprüfungen erfolgen.
Vor den Zwischenprüfungen ist eine Klausur in Gehörbildung und Musiktheorie durchzuführen, die dem Ausbildungsstand entsprechende Inhalte behandelt. Die ausgewerteten Arbeiten müssen der Prüfungskommission vorliegen.
Auf eine mündliche Gehörprüfung kann verzichtet werden, wenn die in der Gehörbildungsklausur erbrachten Leistungen dies rechtfertigen.
Der Kandidat muss im Hauptfach ein von der Fachlehrkraft vorgeschlagenes einfaches Stück vom Blatt spielen.
Der Kandidat wird in der SVA belassen, wenn die Prüfungskommission mehrheitlich zum Urteil kommt, dass eine deutliche Entwicklung erkennbar ist oder die erbrachten Leistungen weiterhin im Einklang mit einem möglichen musikbezogenen Studium bzw. einem musikbezogenen Ausbildungsziel stehen.
4. Sonstiges
In begründeten Fällen (z.B. Krankheit) kann ein Schüler die Prüfung auch an einer externen Musikschule nachholen.